Allgemeine Geschäftsbedingungen
dbi K. Dammers & R. Bittner Inkasso OHG
§ 1 Auftragserteilung und Umfang des Auftrages
Das Inkassobüro übernimmt Inkassoaufträge zur Einziehung unbestrittener, nicht Ausgeklagter Forderungen sowie Überwachungsaufträge für bereits titulierte Forderungen gegen Schuldner innerhalb Deutschland als auch im Ausland. Inkassoaufträge werden nur auf Auftragsformularen entgegengenommen sofern kein separater Vertrag vorliegt. Die Auftragsformulare sind nicht übertragbar. Sie sind unter Beifügung der zur Einziehung erforderlichen Unterlagen an das Inkassobüro zu senden. Die Annahme erfolgt durch Auftragsbestätigung. Mit Annahme des Inkassovertrages erfolgen Schriftwechsel und Verhandlungen ausschließlich nur noch zwischen dem Inkassobüro und dem vermeintlichen Schuldner. Sobald ein Vertragsanwalt eingeschaltet wird, erfolgt die Korrespondenz ausschließlich über diesen.
§ 2 Zahlungsmeldungen
Leistet der Schuldner direkt Zahlungen an den Auftraggeber, so ist dies unverzüglich dem Inkassobüro mitzuteilen. Wenn der Auftraggeber schuldhaft die Mitteilung unterlässt und hierdurch Kosten entstehen, so sind diese vom Auftraggeber zu tragen. Telefongespräche sind unverbindlich und bedürfen, ebenso wie Nebenabreden, der schriftlichen Bestätigung. Das Inkassobüro ist über Zahlungseingänge und wesentliche Vorkommnisse unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 3 Inkasso-Bearbeitungsvergütung
Die Inkasso - Bearbeitungsvergütung wird für Personalkosten, Schreib-Auslagen etc. erhoben. Sie richtet sich nach dem beigefügten Tarif und wird unmittelbar mit Beginn der Durchführung des Inkassoauftrages fällig und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Das Inkassobüro erhebt ferner eine Auslagenpauschale gemäß beigefügtem Tarif, die erhoben wird für ggf. anfallende Telefonkosten sowie für Porti, Kosten der Anschriftenermittlung und ggf. anfallenden Ersatz der Kosten für Anfragen bei öffentlichen Registern und Anschriftenüberprüfungen durch die Post. Diese Auslagenpauschale wird mit Beginn der oben beschriebenen Tätigkeit des Inkassobüros fällig und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Sollten darüber hinaus weitere Maßnahmen seitens des Auftraggebers gewünscht werden, so werden diese Maßnahmen gesondert gemäß vorheriger Absprache in Rechnung gestellt, und zwar nach Arbeitsaufwand.
§ 4 Erfolgsprovision
Das Inkassobüro erhebt, wenn die Forderung eingezogen wird, z.B. nach Mahnungen, persönlichen Besuchen oder gerichtlichen Schritten, und dieser Forderungseinzug nach Tätigwerden des Inkassobüros erfolgt, eine Erfolgsprovision gemäß beigefügtem Tarif. Die Erfolgsprovision wird nicht nur bei Zahlung des Schuldners durch Einschaltung des Inkassobüros erhoben, sondern auch wenn der Schuldner auf andere Weise durch die Einschaltung des Inkassobüros die Ansprüche des Kunden befriedigt hat, z.B. im Wege der Verrechnung , des Vergleiches, der Teilzahlung durch Warenrückgabe etc.
§ 5 Einschaltung von Vertragsanwälten
Sollte das vorgerichtliche Beitreibungsverfahren erfolglos verlaufen, so vermittelt das Inkassobüro auf Wunsch einen Anwalt.
Erteilt der Auftraggeber diesem Anwalt durch Unterzeichnung einer entsprechenden Prozessvollmacht das Mandat, leitet der Rechtsanwalt das gerichtliche Mahnverfahren ein und betreibt die Zwangsvollstreckung bis zum Antrag auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung bzw. Pfändungsmaßnahmen, wenn Vermögenswerte aus dem Vermögensverzeichnis ersichtlich sind.
Der Anwalt ist bevollmächtigt alle damit in Zusammenhang stehenden Handlungen vor zu nehmen und Gelder zu empfangen. Abweichende Beschränkungen oder Ergänzungen müssen bei Erteilung des Mandats vorgenommen werden.
Die Anwälte erheben in der Regel keine Vorschüsse auf ihre Gebühren. Geht die Forderung (Hauptforderung, Zinsen, Kosten) nur zum Teil ein so wird der beigetriebene Betrag in erster Linie zur Abdeckung der entstandenen gesetzlichen Gebühren verwendet. Kann im Falle des unstreitigen Abschlusses des Mahnverfahrens der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der an die Anwälte zu zahlenden gesetzlichen Gebühren nicht voll beigetrieben werden, zahlt der Auftraggeber zur Abdeckung der Anwälte neben den grundsätzlich zu erstattenden, bar verauslagten Kosten eine Pauschale gemäß dem Gebührentarif/Preisliste. Im übrigen tritt er an Erfüllungsstatt den über die Pauschale hinausgehenden Gebührenerstattungsanspruch an die Anwälte ab und verzichtet insoweit auf sein Recht auf Herausgabe des Vollstreckungstitels. In Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners steht die Nichtbeitreibbarkeit erst dann fest, wenn das Verfahren mangels Masse abgewiesen wird oder auf die angemeldete Forderung des Auftraggebers keine Quote entfällt. Wird jedoch im gerichtlichen Mahnverfahren durch Widerspruch/Einspruch des Schuldners die Forderung strittig oder wird sie im direkten Klageverfahren geltend gemacht etc. oder wird der Auftrag vor Beendigung der Zwangsvollstreckung zurück gezogen, so haben die beauftragten Anwälte dem Auftraggeber gegenüber Anspruch auf die vollen gesetzlichen Anwaltsgebühren plus Auslagen.
§ 6 Beendigung des Vertragsverhältnisses
Das Vertragsverhältnis endet mit Beitreibung der Forderung bzw. mit fruchtloser Zwangsvollstreckung insbesondere aus dem Vermögensverzeichnis. Hinsichtlich der Kündigung verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen. Kündigt der Kunde den Inkassoauftrag vor Beendigung der Zwangsvollstreckung, hat das Inkassobüro einen Anspruch auf die volle Inkassovergütung gegenüber den Kunden. Darüber hinaus schuldet der Kunde die Erfolgsprovision. Insbesondere kann das Inkassobüro bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.
Das Inkassobüro ist berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Insbesondere ist das Inkassobüro berechtigt, das Vertragsverhältnis nach vorheriger erfolgloser Fristsetzung zu kündigen, wenn der Kunde auf Anfragen nicht reagiert. Kündigt das Inkassobüro des Vertragsverhältnis, gilt die vorstehende Kostenregelung entsprechend.
§ 7 Haftung
Das Inkassobüro haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für leichte Fahrlässigkeit haftet das Inkassobüro nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist ( Kardinalverpflichtung ).
§ 8 Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers gegen das Inkassobüro verjähren ab Entstehen des Anspruches in zwei Jahren. Dies gilt für alle vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers. Hinsichtlich aller übrigen Ansprüche verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 9 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich zwischen den Parteien des Vertragsverhältnisses deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Inkassobüros. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen aus diesem Vertrag berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen; ungeachtet dessen, ob die Bestimmungen bei Vertragsabschluss oder aber später unwirksam wird. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine gesetzliche zulässige Bestimmung als vom Zeitpunkt der Unwirksamkeit an vereinbart, und zwar diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung, die mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck von ihrem Sinngehalt her am nächsten kommt.
§ 10 Kollision mit anderen Vertragsbedingungen
Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Inkassobüro und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die in dem Gebührentarif aufgestellten Geschäftsbedingungen. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen als die des Inkassobüros werden grundsätzlich nicht anerkannt. Stillschweigen gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten in keinem Fall als Zustimmung.
§ 11 Zurückbehaltung und Aufrechnung
Gegenansprüche kann der Auftraggeber nur dann zur Aufrechnung bringen, wenn diese rechtskräftig entschieden oder unbestritten sind. Zurückhaltungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen bei Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis, bei einredebehafteten Ansprüchen oder soweit die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes gegen Treu und Glauben verstößt. Wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne der §§ 1-6 HGB ist, sind Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers ausgeschlossen. Darüber hinaus sind Zurückbehaltungsrechte dann ausgeschlossen , wenn die Ansprüche des Auftraggebers nicht aus demselben Vertragsverhältnis herrühren. Aus demselben Vertragsverhältnis stammen alle Ansprüche, die ihre rechtliche Grundlage in demselben Vertrag haben, gleichgültig ob es sich um Haupt oder Nebenansprüche handelt. Bei Verzug des Auftraggebers mit Zahlungen ist das Inkassobüro berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Der Auftraggeber verzichtet insoweit auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder aber anderen Geschäften aus der laufenden Geschäftsbeziehung.
§ 12 Datenschutz
Alle Aufträge werden vom Inkassobüro in die Datenverarbeitung übernommen. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass das Inkassobüro im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses auch personenbezogene Daten an BÜRGEL Büros übermittelt, jedoch unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Das Inkassobüro wird insbesondere die Voraussetzung der §§ 28 ff des Bundesdatenschutzgesetzes beachten.
§ 13 Auslandsinkasso
Für die Einziehung von Forderungen im Ausland gelten besondere Konditionen. Hierzu ist ein Angebot bei dem Inkassobüro einzuholen.
§ 14 Überwachungsaufträge für ausgeklagte Forderungen
Wenn der Auftraggeber mit dem Inkassobüro einen so genannten Überwachungsauftrag zur nachgerichtlichen Bearbeitung titulierter Forderungen abschließt, gilt folgendes: Die finanziellen Verhältnisse des Schuldners werden in diesem Falle durch das Inkassobüro überwacht. Sollten Besserungen der wirtschaftlichen Situation bekannt werden, so wird das Inkassobüro die erforderlichen Schritte einleiten. Der Auftraggeber hat die Unterlagen für die Forderung gemäß Auftragsformular einzureichen.
Wenn die vom Inkassobüro vorgenommenen Mahnungen erfolglos bleiben, und auch weitere außergerichtliche Maßnahmen des Inkassobüros nicht zum Erfolg führen, so kann das Inkassobüro nach seiner Wahl Anwälte mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen beauftragen. Die Beauftragung erfolgt, wenn eine entsprechende Vollmacht des Auftraggebers vorliegt, im Namen des Auftraggebers, jedoch ohne das diesem hierdurch Kosten entstehen.
Der Auftraggeber zahlt hierfür lediglich eine einmalige Bearbeitungsgebühr gem. beigefügter Preisliste sowie, wenn die Forderung eingezogen bzw. teilweise eingezogen wird und die Tätigkeit des Inkassobüros hierfür ursächlich war, eine Erfolgsprovision in Höhe von 50% des beigetriebenen Betrages. Die Erfolgsprovision wird nicht nur bei Zahlung des Schuldners durch Einschaltung des Inkassobüros erhoben, sondern auch wenn der Schuldner auf andere Weise durch die Einschaltung des Inkassobüros die Ansprüche des Auftraggebers befriedigt hat, z.B. im Wege der Verrechnung, im Wege des Vergleichs, der Teilzahlung, durch Warenrückgabe etc. Nach Abschluss des Überwachungsauftrages ist ein weiteres Tätigwerden des Auftraggebers gegenüber dem Schuldner unzulässig.
Dieser verpflichtet sich, das Inkassobüro unverzüglich darüber zu informieren, wenn der Schuldner nach Erteilung des Überwachungsauftrages mit dem Auftraggeber Vereinbarung über Tilgung der Verbindlichkeit abschließen will. Für die Erfolgsprovision bedeutet dies: Geht die Zahlung des Schuldners ursächlich gewertet nicht auf ein Tätigwerden des Inkassobüros, sondern auf Einschreiten des Auftraggebers unmittelbar zurück, so macht sich der Auftraggeber , falls Verschulden vorliegen sollte, schadensersatzpflichtig.
Hinsichtlich der Laufzeit und der Beendigung des Überwachungsauftrages gilt: Die Laufzeit des Überwachungsauftrages beginnt mit Vertragsabschluß. Der Vertrag wird bei Kaufleuten für 12 Jahre fest geschlossen und bei Nichtkaufleuten für 2 Jahre. Er verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn das Vertragsverhältnis nicht 3 Monate vor Ablauf der ersten 12 / 2 Jahre gekündigt wird oder aber dann jeweils 3 Monate vor der stillschweigenden verlängerten Vertragsdauer. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt. Kündigt der Auftraggeber ohne einen wichtigen Grund zur Unzeit, so hat er dem Inkassobüro den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber bei einer außerordentlichen Kündigung dem Inkassobüro die bislang aufgewendeten Kosten d.h. fremde Kosten und eigene Aufwendungen zu ersetzen.
Die Kostenfreistellung für den Auftraggeber gilt somit nur für den Fall, dass das Vertragsverhältnis entweder durch Laufzeit endet oder aber ordentlich gekündigt wird, oder aber das Vertragsverhältnis aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Inkassobüros beendet wird. Im übrigen gelten auch hinsichtlich des Überwachungsauftrages die allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ziffer 1-13, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird. Vorstehend gemachte Angaben zu Gebühren Provisionen etc. verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Kunde verpflichtet sich außerdem, den ihm überlassenen Nutzernamen und das Passwort streng geheim zu halten. Bei einem Missbrauch oder Verlust dieser Angaben oder einem entsprechenden Verdacht ist dies db-Inkasso unverzüglich anzuzeigen.
Unberechtigte Abfragen von Online-Informationen unter Verwendung der den Kunden überlassenen Zugangsdaten stellen einen Datenmissbrauch dar und unterliegen den Strafbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Personen, die durch den Kunden ihm überlassene Zugangsdaten erhalten, sind ausdrücklich auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.
Sollten infolge Verschuldens des Kunden Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen von db-Inkasso nutzen, haftet insoweit der Kunde gegenüber db-Inkasso.
Verstößt der Kunde gegen die o.g. Pflichten oder besteht der Verdacht des Missbrauchs des Zugangs oder der zur Verfügung gestellten Inhalte, ist db-Inkasso berechtigt, den Zugang zum Server ohne vorherige Ankündigung zu sperren.